Prüfungs- und Ausbildungsverordnung für Podologinnen und Podologen. (Gesetzesfassung im Gewerbeschop)
Auf Grund des § 7 des Polologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320)
Nachzulesen: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002.
Ausbildung
Die Ausbildung für Podologinnen und Podologen
Theoretischen
und praktischen Unterricht von 2 000 Stunden
und
die aufgeführte praktische Ausbildung von 1 000 Stunden.
Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern
ausreichende
Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen
praktischen
Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln
und
einzuüben. Die praktische Ausbildung findet
an
Patientinnen und Patienten statt.
§
2
Staatliche
Prüfung,
Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 4
des
Podologengesetzes umfasst einen schriftlichen, einen
mündlichen
und einen praktischen Teil.
Der Prüfling legt die Prüfung
bei der
Schule
für Podologinnen und Podologen (Schule) ab, an
der er die Ausbildung abschließt.
Erlaubnisurkunde
Liegen
die Voraussetzungen nach § 2 oder § 10 des
Podologengesetzes
für die Erteilung der Erlaubnis zur
Führung
der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes
vor,
so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde